Mord, Totschlag (§§ 211, 212 StGB)
- Unter Mord gemäß § 211 Abs. 1 StGB ist die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen, wobei zumindest einer der in § 211 Abs. 2 StGB genannten Begleitumstände vorliegen muss.
- Beim Totschlag gemäß § 212 StGB ist der zumindest erforderliche bedingte Tötungsvorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen. Denn die Möglichkeitsvorstellung vom Todeseintritt ist nicht nur beim Eventualvorsatz, sondern auch bei einer fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB vorhanden.
Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
- Wenn der Täter zwar die Lebensbedrohlichkeit seiner Vorgehensweise erkannt hat, gleichwohl aber ernsthaft auf ein Ausbleiben des Todeseintritts vertrauen durfte, liegt mangels des erforderlichen Willenselements kein Tötungsvorsatz, sondern nur bewusste Fahrlässigkeit vor. Dann kann der Straftatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB erfüllt sein.
- Zur Abgrenzung des Tötungsvorsatzes vom bloßen Gefährdungs- und Körperverletzungsvorsatz bedient sich die Rechtsprechung der so genannten Hemmschwellentheorie. Insbesondere bei einer spontanen und in affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung kann nicht zwangsläufig auf das erforderliche voluntative Vorsatzelement geschlossen werden.
Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
- Bei der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Der Tatbestand ist demnach erfüllt, wenn die Tötung eines anderen Menschen auf einer objektiv vorhersehbaren und vermeidbaren Sorgfaltspflichtverletzung des Täters beruht.
- Relevant ist die Vorschrift vor allem im Zusammenhang mit der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Wenn der Täter unter dem Einfluss von Alkohol oder Rauschmitteln ein Fahrzeug geführt hat, prüfen die Gerichte, ob einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung die Verteidigung der Rechtsordnung entgegensteht.
Körperverletzung (§§ 223, 224, 226 StGB)
- Der Straftatbestand der Körperverletzung kennt zwei Handlungsalternativen, die körperliche Misshandlung und die Schädigung der Gesundheit.
- Beim Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB werden abschließend fünf besonders gefährliche Begehungsweisen einer Körperverletzung aufgezählt.
- Die schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB setzt sich zusammen aus einer vorsätzlichen Körperverletzung und einer fahrlässig oder bedingt vorsätzlich herbeigeführten schweren Folge. Die möglichen schweren Folgen sind abschließend aufgezählt.
Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB)
- Der Straftatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 StGB schützt Minderjährige und in besonderer Weise auf Fürsorge angewiesene Personen in bestimmten Fürsorge- und Abhängigkeitsverhältnissen.
- Der Täterkreis ist durch die aufgezählten Schutzverhältnisse begrenzt.
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