Verkehrsstrafrecht (§ 315b StGB) – Straßenverkehrseingriff (§ 315b StGB) – Einwirkungen auf Fahrzeuge oder Anlagen (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB) – Bereiten von Hindernissen (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB) – Vornahme eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eintriffs (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB)
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Nachfolgend befasst sich Anwalt Verkehrsstrafrecht München Volker Dembski mit dem Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB.
1. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
Während die Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c StGB betriebsinterne Verhaltensweisen unter Strafe stellt, schützt § 315b StGB die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs vor verkehrsfremden Eingriffen, also vor Verhaltensweisen, die von außen einwirken.
Allerdings werden im Einzelfall auch Handlungsweisen erfasst, die innerhalb des Straßenverkehrs vorgenommen werden. Das wird von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn der Verkehrsteilnehmer den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr pervertiert. Voraussetzung ist eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht mit verkehrsfeindlicher Absicht und Schädigungsvorsatz. Ausnahmsweise liegt ein Straßenverkehrseingriff auch bei äußerlich verkehrsgerechtem Verhalten vor, wenn der Täter unter Ausnutzung der Unachtsamkeit anderer Verkehrsteilnehmer oder unübersichtlicher Verkehrssituationen zum Zwecke der späteren Schadensregulierung mit Absicht einen Unfall provoziert. Die Sicherheit des Straßenverkehrs ist aber nicht gefährdet, wenn sämtliche Beteiligte einvernehmlich zum Zwecke des Versicherungsbetruges handeln.
Sofern bestimmte überschießende Absichten des Täters vorliegen, qualifiziert sich die Tat zum Verbrechen. Beim Vorliegen von Fahrlässigkeit in Richtung auf das Eingriffsverhalten und/oder den Gefährdungserfolg ändert sich der Strafrahmen ebenfalls.
2. Öffentlicher Straßenverkehr
Die Tat muss sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignen. Auf die Eignung für bestimmte Verkehrsarten oder die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. So liegt öffentlicher Straßenverkehr auch in einem Parkhaus während der regulären Öffnungszeiten vor, nicht aber auf einem der Allgemeinheit nicht offen stehendem Betriebsgelände. Es ist unerheblich, wenn sich die konkrete Gefährdung oder der Schaden erst außerhalb der öffentlichen Verkehrsraumes realisieren, sofern die abstrakte Gefahr noch im Straßenverkehr durch eine unmittelbares Ansetzen des Täters verwirklicht worden ist.
3. Tathandlung
Zu den Fahrzeugen gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGb zählen alle Fortbewegungsmittel ohne Rücksicht auf die Antriebsart, also auch Straßenbahnen, Fahrräder und Krankenfahrstühle. Anlagen stellen unter anderem Verkehrszeichen, Straßen und Verkehrsschilder dar. Strafrechtlich relevante Einwirkungen sind insoweit das Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen. Nachdem eine Sabotageabsicht keine zwingende Voraussetzung ist, kann der Fahrlässigkeitstatbestand auch durch mangelhaft durchgeführte Wartungsarbeiten begründet werden.
Wer eine Straßensperre errichtet oder sein Fahrzeug absichtliche scharf abbremst bereitet ein Hindernis gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Beispiele für ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB sind: Gegenständen von einer Brücke auf Fahrzeuge werfen, Altöl auf die Fahrbahn schütten, Abziehen des Zündschlüssel während der Fahrt durch den Beifahrer, Rammen des vorausfahrenden Fahrzeuges. Eine Tatbegehung ist auch durch Unterlassen möglich.
4. Konkrete Gefahr
Eine konkrete Gefahr ist gegeben, wenn das Ausbleiben eines Schadens nach objektiv nachträglicher Prognose als zufällig zu bewerten ist. Es ist nicht erforderlich, dass neben der Gefährdung der Tatobjekte eine weitere Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs eintritt. Die Gefahr muss sich jedoch verkehrsspezifisch auswirken. Hieran fehlt es, wenn die konkrete Gefährdung in keiner inneren Verbindung mit der Dynamik des Straßenverkehrs steht. Ebenso wenig bedarf es einer zeitlichen Zäsur zwischen Eingriff und Gefährdung. Die Wertgrenze bei der Gefährdung von fremden Sachen liegt bei EUR 1.300,-. Ein tatsächlich eingetretener Schaden kann geringer sein als der Gefährdungsschaden.