- Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in München. Als Strafverteidiger habe ich über 25 Jahre Erfahrung mit den örtlichen Justizbehörden. Das macht mich zum Experten für optimale Ergebnisse im Strafverfahren.
- Kompetenz in allen strafrechtlichen Fachgebieten. Insbesondere bei Drogendelikten, im Sexualstrafrecht, bei Vermögensdelikten, im Verkehrsstrafrecht, bei Gewaltdelikten, im Jugendstrafrecht, bei Wirtschaftsdelikten, im Internetstrafrecht sowie bei Verkehrs-
OWis. - Für Beratungen im Fachgebiet Strafrecht können jederzeit kurzfristige Termine vergeben werden. Für Eilfälle außerhalb der üblichen Bürozeiten ist in der Kanzlei zudem ein 24/
7 Notruf eingerichtet.
V O L K E R D E M B S K I
Ihr Anwalt für Strafrecht
in München
Fachanwalt für Strafrecht in München
Vorladung oder Hausdurchsuchung?
- Ein Beschuldigter sollte bei Kontakt mit der Polizei ohne Anwesenheit eines Fachanwalts für Strafrecht immer von seinem Schweigerecht gemäß § 136 StPO Gebrauch machen. Das gilt nicht nur bei Vorladung als Beschuldigter, sondern auch außerhalb klassischer Vernehmungssituationen, insbesondere bei Durchsuchung von Wohnung oder Büro.
- Ein Beschuldigter hat gemäß § 137 StPO in jeder Lage des Verfahrens das Recht, sich durch einen Strafverteidiger beraten zu lassen. Ein Rechtsanwalt kann zu diesem Zweck Akteneinsicht nehmen.
- Ein Beschuldigter ist nicht verpflichtet, einer Vorladung zur Vernehmung Folge zu leisten. Denn der Polizei müssen gemäß § 111 OWiG lediglich die Personalien mitgeteilt werden. Dafür ist aber kein persönlicher Kontakt erforderlich. Die Datenübermittlung kann auch über einen Fachanwalt für Strafrecht erfolgen.
Strafbefehl oder Anklageschrift?
- Gegen einen Strafbefehl kann durch einen Fachanwalt für Strafrecht innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Es kommt dann zur Hauptverhandlung vor dem zuständigen Amtsgericht. Wenn eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe nicht bezahlt wird, droht Ersatzfreiheitsstrafe.
- Mit Zustellung der Anklageschrift setzt das zuständige Gericht eine Frist zur Stellungnahme. Der Angeschuldigte hat dann vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens Gelegenheit, mithilfe eines Strafverteidigers die Vornahme einzelner Beweiserhebungen zu beantragen oder Einwendungen vorzubringen.
- In der Hauptverhandlung sollte der Angeklagte entweder schweigen oder sich über einen Rechtsanwalt mittels einer sogenannten Verteidigererklärung zur Sache einlassen.
Vorläufige Festnahme oder U‑Haft?
- Sofern der Beschuldigte nach vorläufiger Festnahme durch die Polizei nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, muss er spätestens am Tag nach seiner Ergreifung in Anwesenheit eines Fachanwalts für Strafrecht dem zuständigen Ermittlungsrichter vorgeführt werden. Der Richter entscheidet dann über den Vollzug von Untersuchungshaft in der JVA Stadelheim in München.
- Bei Vorführung besteht Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger. Der zuständige Ermittlungsrichter kann Untersuchungshaft anordnen oder den Haftbefehl gegen geeignete Auflagen außer Vollzug setzen.
- Für das Verhalten beim Haftrichter gelten die gleiche Grundsätze wie bei Vorladung und Durchsuchung. Der Beschuldigte sollte vor Akteneinsicht keinen Angaben zur Sache machen, sondern sich mithilfe eines Fachanwalts für Strafrecht nur gegen etwaige Haftgründe verteidigen.
Berufung oder Revision?
- Strafurteile des Amtsgerichts können mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden. Es kommt dann erneut zur Hauptverhandlung vor dem zuständigen Landgericht. Die Frist zur Einlegung einer Berufung beträgt eine Woche ab Verkündung des Urteils. Die Mitwirkung eines Fachanwalts für Strafrecht ist zwar empfehlenswert, aber nicht zwingend.
- Gegen Strafurteile des Landgerichts ist die Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht oder zum Bundesgerichtshof statthaft. Die Frist zur Einlegung beträgt eine Woche ab Verkündung des Urteils. Die Frist zur Begründung der Revision beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils. Insoweit wird dann obligatorisch ein Rechtsanwalt benötigt.
- Nach Erschöpfung des Rechtswegs kann Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden. Anschließend ist nur noch eine Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte denkbar.