Verstoß gegen § 238 StGB
- Belästigende Verhaltensweisen werden umgangssprachlich oftmals als Stalking bezeichnet. In diesem Zusammenhang typische Handlungen werden zwar überwiegend bereits durch Straftatbestände sanktioniert. Beispiele hierfür sind die Bedrohung gemäß § 241 StGB, der Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB, die Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB, die Körperverletzung gemäß § 223 StGB, die Beleidigung gemäß § 185 StGB, die unbefugte Herstellung von Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB sowie Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz (GewSchG).
- Der neu geschaffene Straftatbestand der Nachstellung gemäß § 238 StGB soll aber einen noch effektiveren Opferschutz gewährleisten, indem bestehende Regelungslücken geschlossen werden. Denn Stalking unterhalb der Eingriffsschwelle eines der genannten Straftatbestände konnte früher nur durch die Einschaltung der Zivilgerichte abgewehrt werden.
- Bei der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB gibt es fünf verschiedene gesetzlich normierte Tathandlungen. Der Täter handelt unbefugt, wenn er gegen den Willen des Opfers agiert.
- Die Vorschrift des § 238 Abs. 2 StGB ermöglicht einen erhöhten Strafrahmen, wenn der Täter das Opfer oder bestimmte andere Personen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. Gemäß § 238 Abs. 3 StGB handelt es sich um ein Verbrechen, wenn sich die Todesgefahr realisiert.