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Kinderpornografie

Nachfolgend informiert Rechtsanwalt Strafrecht München Volker Dembski  über eine Entscheidung des OLG Hamburg, wonach bereits das Betrachten von Kinderpornografie durch Aufrufen entsprechender Internetseiten strafbar ist.

Wer es unternimmt, sich den Besitz von Kinderpornografie zu verschaffen, macht sich gemäß § 184 b Abs. 4 S. 1 StGB strafbar. Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen einer sexuellen Handlung. Eine solche ist auch beim so genannten Posing, also beim Einnehmen bestimmter Körperhaltungen und Positionen, gegeben, wenn sich aus der Darstellung selbst eine aktive Handlung ergibt. Zeichentrickfilme erfüllen nicht die Voraussetzung der erforderlichen Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens.

Das Oberlandesgericht Hamburg geht in seinem Urteil vom 15.02.2010 bereits dann von einer strafbaren Besitzverschaffung aus, wenn der Täter eine kinderpornografische Datei aus dem Internet zum Zwecke des Betrachtens auf dem Computerbildschirm aufruft, da in diesem Zusammenhang automatisch Daten in den Arbeitsspeicher geladen werden.

Nach früherer Rechtsprechung hat sich nur derjenige strafbar gemacht, der Kinderpornografie auf einem permanenten Medium abgespeichert hat. Gegen die Ausdehnung auf das Laden von Daten in den Arbeitsspeicher ist einzuwenden, dass es an der für die Annahme von Besitz erforderlichen Dauerhaftigkeit und Festigkeit der Herrschaft fehlt, weil die Daten mit dem Ausschalten des Computers wieder gelöscht werden. Anders verhält es sich dagegen mit dem so genannten Internet-Cache, da hier Daten automatisch und dauerhaft hinterlegt werden. Durch die Rechtsauffassung des OLG Hamburg wird der Straftatbestand sehr weit in den Vorfeldbereich ausgedehnt.

Erforderlich ist weiterhin ein Besitzwille des Täters. Es ist daher der Nachweis zu führen, dass der Täter von der automatischen Speicherung der kinderpornografischen Daten im Arbeitsspeicher oder Internet-Cache Kenntnis hatte. Problematisch ist insoweit, wenn der Täter durch entsprechende Einstellungen dafür Sorge trägt, dass keine Daten in den Internet-Cache geladen werden bzw. mit dem Ausschalten des Computers wieder gelöscht werden. Wenn man der Rechtsauffassung des OLG Hamburg folgt, spielen Einstellungen den Internet-Cache betreffend jedoch keine Rolle, da zumindest Daten in den Arbeitsspeicher geladen werden. Zu diskutieren wäre weiterhin, ob derjenige, der sich eines fremden Computers bedient, Besitzwillen hinsichtlich der in den Arbeitsspeicher geladenen bzw. im Internet-Cache gespeicherten Daten hat.